zuflusstheorie sgb xii

6 Alg II-V n.F. 17. 5–9 ggf. Wenn alles das, was in der Bedarfszeit, also der Zeit der Bedürftigkeit nach SGB II (und auch SGB XII), an Einnahmen zufließt, Einkommen ist, dann stellen sich nur noch zwei Fragen: die nach abweichenden Regelungen und die nach der Abgrenzung zum Vermögen. – fehlte vorher) als Durchschnittseinkommen angerechnet, durch Schätzung (bei erst später ermittelbarer Höhe), – geschätztes Einkommen gemäß § 2 Abs. Eine viel größere Problematik tut sich mit der zeitlichen Zuordnung auf, die das BSG ebenfalls in seinen genannten Entscheidungen B 4 AS 29/07 R und B 4 AS 57/07 R ausgeurteilt hat. Ist die einmalige Einnahme größer als die monatliche Hilfeleistung nach SGB II, aber entfällt der Hilfebedarf nicht für den Restzeitraum des aktuellen Bewilligungszeitraumes, so ist zwecks Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes die einmalige Einnahme so aufzuteilen und als Einkommen anzurechnen, daß ein minimaler SGB II-Zahlbetrag verbleibt, um auf diese Weise den KV-Schutz sicherzustellen, da die Übernahme von KV-Beiträgen gemäß § 26 SGB II nur stattfindet, wenn auch ein SGB II-Leistungsbezug gegeben ist: „Die ursprüngliche Fassung des § 2 Alg II-V vom 20.10.2004 (…) sah die Möglichkeit, einmalige Einnahmen auf mehrere Kalendermonate zu verteilen, noch nicht vor. bei Eintreten der Volljährigkeit, übergeht – dies ist keine abschließende Aufzählung. 1. Die ‚Bedarfszeit’ im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG kann im SGB II damit erst mit der Antragstellung beginnen.“ [BSG, Urteil vom 30. B. besondere Wohnformen und Differenzmethode) Modul 4 - 8 Stunden Einkommensberechnung im SGB XII unter Berücksichtigung der Verordnung nach § 82 SGB XII. 116 0 obj <>/Outlines 31 0 R>> endobj 118 0 obj <>/ExtGState<>/XObject<>/ProcSet[/PDF/Text/ImageB/ImageC/ImageI]>>/MediaBox[0 0 595.32 841.9199]/Contents 119 0 R/Group<>/Tabs/S/StructParents 0/CropBox[0 0 595.32 841.9199]/Rotate 0>> endobj 119 0 obj <>stream Konkretisierung zu § 82 SGB XII Begriff des Einkommens. 80 RdNr 21; dazu unten 8.) Dezember 2008, S. 2780/2781) und in § 1 Abs. 2. September 2008, Az. 18]. 1 Nr. Das Gleiche gilt für Hausrat, Altersvorsorgekapital. : B 4 AS 29/07 R, Rdnr. Da die Leistungsgewährung nach § 5 BSHG keinen Antrag voraussetzte, war Bedarfszeit nach der Rechtsprechung des BVerwG die Zeit, in der der Bedarf bestand und (grundsätzlich rechtzeitig) zu decken war. Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluß auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluß als maßgeblich bestimmt (normativer Zufluß). Das SGB II hingegen kennt mehrere maßgebliche Zeiträume: den monatlichen Leistungszeitraum gemäß § 20 Abs. Die Steuererstattung gehört nicht zu den bereits erlangten Einkünften, mit denen Vermögen angespart wurde (…) . 35]. Das BSG vertritt in seiner Rechtsprechung eine sehr strikte Zuflusstheorie. Ohne diese zeitliche Komponente bliebe offen, in welchem Umfang Einkommen der ‚Hilfebedürftigkeit’ entgegensteht.“ [a.a.O., Rdnr. Rdnrn. (einmalige Einnahmen von insgesamt weniger als 50 Euro pro Jahr), § 1 Abs. 3 Alg II-V a.F. fizierten Zuflusstheorie auch für den Bereich des SGB XII maßgeblich. § 3 Nr. Entfällt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn die einmalige Einnahme vollständig auf die Leistung eines Monats umgelegt wird, liegt der Regelfall der anteilmäßigen Aufteilung vor.“ [BSG, Urteil vom 30. Termine stehen noch nicht fest. Kontakt: Bernd Eckhardt Nürnberg 3 Nr. 1 Nr. Erst im Zusammenhang mit einer erneuten Antragstellung ist zu klären, ob der Verteilzeitraum sich auch auf den neuen Bewilligungszeitraum erstreckt.“ [a.a.O., Rdnr. 28], „Auch die erneute Antragstellung - … - begrenzt den Verteilzeitraum für die einmalige Einnahme … nicht … . 23], „Die rechtliche Wirkung des ‚Zuflussprinzips’ endet nicht mit dem Monat des Zuflusses, sondern erstreckt sich über den so genannten ‚Verteilzeitraum’ (…). Stand: 01.01.2005 . Identitätstheorie. x��wXT���7�ذ`ŮQ���b��jK��kb/1�޻&k���؂c�{�� FPA���v��o. Für die Abgrenzung von Vermögen und Einkommen nach der modifizierten Zuflusstheorie kommt es bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII nicht auf den Tag der Antragstellung an, sondern auf den Tag, ab dem Leistungen beantragt werden. 2 Alg II-V i.V.m. 3 Alg II-V (n.F. § 2 Abs. Mit dieser Darlehensregelung soll dieser – dazwischen liegt, so daß der dann der erneute Antrag wie ein Erstantrag gewertet wird. 115 0 obj <> endobj : B 4 AS 57/07 R, Rdnr. 3 SGB II (zweckbestimmte Einnahmen, Zuwendungen der Wohlfahrtspflege, Schadensersatz: Schmerzensgeld, Vermögensersatz bleibt Vermögen) und gemäß § 1 Abs. [neu ! 26; ebenso: BSG, Urteil vom 30. Mit „normativen Zufluß“ ist also nicht gemeint, daß eine Steuerstattung aus 2008, die 2009 zufließt, und steuerrechtlich zu 2008 gehört, Einkommen für 2008 (und damit  Vermögen in 2009) darstellt. nie durch die Verord-nungsermächtigung des § 13 SGB II gedeckt gewesen). qݐ�����b�����P &A�`, �D��v �R � 1 Nr. endstream endobj Einkommens- und Vermögensanrechnung im SGB XII (je nach Art der Hilfe) und in gemischten Bedarfsgemeinschaften (SGB II/ SGB XII) Das Seminar ist für München, Nürnberg und Frankfurt/M. Mai 2010 durchgehend Leistungen nach dem SGB II. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, welche in § 11a SGB … Konkretisierung zu § 82 SGB XII Begriff des Einkommens. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (… modifizierte Zuflusstheorie, stRspr seit BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. Ursprünglich enthielt das SGB II keine Gesetzesnorm, die direkt die Zuflusstheorie begründet hätte. 1 Alg II-V), durch Mittelung (bei unterschiedlicher Höhe), – laufende Einnahmen wechselnder Höhe werden gemäß § 2 Abs. bzw. § 19 SGB XII Stand 05.2014 2 dem/der Leistungsbezieher/in. beim Schmerzensgeld, welches gemäß § 11 Abs. Nach der geltenden Zuflusstheorie hat der Leistungsberechtigte zwar im ersten Rentenonat Einnahmen, die Mittel stehen ihm aber m faktisch erst zum Ende des Monats zur Verfügung. Juli 2008 und B 4 AS 29/07 R und B 4 AS 57/07 R vom 30. ��{���b���h�FA�n��1?��sav+Ji��:�Y���##����ͱb�&��,׌�dES����J/�!qχ}|g7�n���5^m�W��C'aD��ऽ1řA�C Ist die einmalige Einnahme geringer als die monatliche Hilfeleistung nach SGB II so wird die einmalige Einnahme voll als Einkommen auf den SGB II-Bedarf angerechnet: „Entfällt durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten und die Leistungspflicht der Arbeitsgemeinschaft jedoch nicht in vollem Umfang und bleibt die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung bestehen, liegt kein Regelfall iS des § 2 Abs 2 Satz 3 Alg II-V vom 22.8.2005 [richtig: § 2 Abs. : B 14/11b AS 17/07 R, Rdnr. September 2008, Az. Die einmalige Einnahme bleibt nach der weiteren Antragstellung grundsätzlich Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II und ist nach den Regeln des § 2 Abs 3 Alg II-V zu verteilen. Die divergierenden Zahlungsmodalitäten von Rente und anderen Sozialleistungen sind rechtlich NICHT zu beanstanden. Frei zum nicht-kommerziellen Gebrauch. Bedarfszeitraum grundsätzlich der jeweilige Kalendermonat ist, 2. So regelt § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II bei der Frage der Berücksichtigung von Einkommen, dass Entschädigungen, ‚die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs 2 BGB geleistet werden’ nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG war in der Regel auf den jeweiligen Kalendermonat als der für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgeblichen Bedarfszeit abzustellen (…). Das korrespondierende Abflussprinzip schreibt entsprechend vor, dass Ausgaben in dem Kalenderjahr anzusetzen sind, in dem sie geleistet wurden.. Das Zuflussprinzip existiert auch in anderen Rechtsbereichen. Das heißt, der Begriff des Vermögens wird nicht im einzelnen Sinne von Vermögen betrachtet, sondern mehr in Abgrenzung zum Begriff des Einkommens, also eher als Nichteinkommen denn als Vermögen. 1 Alg II-V bzw. Der Autor bejaht die Übertragbarkeit.“. Kammer, 17. 30]. bzw. 2 SGB II privilegiert ist, das heißt nicht als Einkommen anrechenbar, aber als Vermögen nicht. Dementsprechend bleibt ein auf längere Zeit angelegtes Sparguthaben auch bei seiner Auszahlung Vermögen (vgl BVerwG, Urteile vom 18.2.1999 – 5 C 16/98 … und 5 C 14/98 …). In Bezug auf die Einzelheiten über die Ermittlung des Einkommens hat es die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII herangezogen (BVerwG, Urteil v. 19.3.2013, a. a. O., Rz. l,�5�ܣ�ݣ�M1�p���n:y����?����>~������,�ː>e��tB�-(�"Rf��I8����w�O'��$+|9394�ғ�驈��r�gBXX����Y=�f$k���HO��c�����-�hf���1�����/���3��b�G��w���e��1agQ�d���抨DdY$�u"�������V�ȹ�8e��|]�������8�s��afWu�_�a|P��(�͹�W'LFLG�#c�8�U��b���Rē�G |;�$����_�)�ꃫc��.g*�\�8ٻImT�W�Xi�*�q���Q��،�z��1f���G� �Lj�T)���eV��x�%���}�'�TpX��p�So�r�y��CQ���5�Xs8�g���P�H����^��iQ�h�ߟp&�+8�4��!ܣ��4~�Nj�=��וח�{9��OY}v � �ІA����N����3�� Es gilt auch im SGB XII die Zuflusstheorie. I, 2008, Nr. ersetzt werden. SGB XII setzt deshalb voraus, dass die nachfragende Person ihren notwendi­ gen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus ihrem Einkommen und Vermögen sowie unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der in § 27 Abs.2 Satz 2 und 3 SGB XII bestimmten Personen beschaffen kann, vgl. bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und gemäß § 3 Abs. Dezember 2007.3 Seit der Neufassung des § 11 SGB II zum 1. Hinweis 1 § 82 Abs. bzw. 124 0 obj <]>>stream September 2008, Az. Dies konnte dazu führen, dass die einmaligen Einnahmen den Bedarf im Zuflussmonat überstiegen und die Hilfebedürftigkeit entfallen ließen. bzw. etwa Urteil vom 30.07.2008, B 14/7b AS 12/07 R). 3 (§ 35), 4 sowie nach Kap. 1 Nr. - SGB XII-Leistungen, Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - Wohngeld - Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Elterngeld - BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe Insbesondere wird in der Fortbildung auch auf die Neuregelungen der Sozialleistungsausschlüsse von EU-BürgerInnen seit dem 29.12.2016 eingegangen. endstream endobj 17. Hier könnte ja theoretisch jahrelang die Hilfebedürftigkeit wegfallen. 2 S.1 und S.2 SGB II sowie11 Abs. Ältere Versionen sollen gelöscht werden und durch die aktuelle Version (s.u.) Leider hat sich auch bewahrheitet, was der Autor bereits im Juni 2004 in einem Artikel schrieb: „Ferner stellt sich die Frage der Übertragbarkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts … Denn ab 1. Im Regelfall ist mithin eine Aufteilung der einmaligen Einnahme vorzunehmen und zwar nicht vollständig auf die monatliche Leistung, vielmehr ist ein Restleistungsbetrag zu belassen, um die Aufrechterhaltung des Versicherungspflichtverhältnisses zu gewährleisten. 1 Alg II-V (früher: § 3 Abs. Januar 2009 erneut geändert (BGBl. Dezember 2019 wurde das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts im Bundesgesetzblatt verkündet. 4 Alg II-V) insoweit für problematisch hielt, wurde die diesbezüglich erst zum 1. Um die Hauptrichtung dieses Artikels nicht zu verschlenkern wird bei diesen komplizierten Punkten auf eine konkrete Darstellung verzichtet. Dabei ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (…). 2 Einkommensteuergesetz, § 11 Abs. SGB XII. Das BSG löst dieses Problem über die Härtefallregelung (§ 12 Abs. Die divergierenden Zahlungsmodalitäten von Rente und anderen Sozialleistungen sind rechtlich NICHT zu beanstanden. Deshalb sei an dieser Stelle auch und gerade hinsichtlich der Bestimmung dessen, was Einkommen und Vermögen ist, auf die Stichwortsammlung „Alg II-Katalog“ verwiesen. 4 abgedeckt sind, zu vermeiden. 5 Alg II-V; früher: § 2b i.V.m. 117 0 obj <>stream Nach der schon immer von den Sozialhilfeträgern geforderten „Zuflußtheorie“ sind zunächst einmal alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert unabhängig von Entstehung und Zweck Einkommen. Die 150 Euro sind also Einkommen. 30], „Dieses bedeutet: Wird die Hilfebedürftigkeit überwunden, zB durch Erwerbseinkommen für mindestens einen Monat (… ) und ohne Berücksichtigung der zu verteilenden einmaligen Einnahme und ohne sonstige, nicht nachhaltige Zuwendungen Dritter, liegen bei erneutem Eintritt der Hilfebedürftigkeit geänderte Verhältnisse vor. § 19 SGB XII Stand 05.2014 2 dem/der Leistungsbezieher/in. Nach der neuen Zuflusstheorie kommt es nicht darauf an, ob zwischen der Abfindung und der Hilfe zum Lebensunterhalt eine Zweckidentität … Fachliche Weisung zu § 90SGB XII . Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung. SGB XII (Sozialhilfe) die Sozialgerichtsbarkeit zuständig … . 1.1 Begriff des Vermögens Der Vermögensbegriff ist im Gesetz nicht näher definiert. 3 Alg II-V a.F. Das Zuflussprinzip ist im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht ausdrücklich geregelt. Die Verwertung von Vermögen richtet sich nach § 90 SGB XII. § 2a Alg II-V a.F. : B 4 AS 29/07 R, Rdnr. Wovon bezahlen Familien die nicht in der Regelleistung enthaltenen Schulkosten ihrer Kinder, wenn sie dafür nicht einmal eine Steuererstattung als Schonvermögen zwischenzeitlich vorschießen dürfen, solange es keine kindspezifische Regelleistung gibt? Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (… modifizierte Zuflusstheorie, stRspr seit BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. Trotzdem wenden es die Jobcenter überwiegend an, um Zahlungsvorgänge an berufstätige Hartz-4-Empfänger abzuwickeln.. Nach dem Hartz-4-Zuflussprinzip wird ein Gehalt, welches der Leistungsempfänger bekommt, erst mit den beanspruchten Leistungen verrechnet, wenn diese schon beim Empfänger … 7 Alg II-V n.F. 74ff. Sparvermögen, wobei gerade bei der Altersvorsorge die „Zuflußtheorie“ die Schizophrenie nicht auflösen kann, daß das Vorsorgekapital, solange es angespart wird, Vermögen ist, wenn es aber im Alter ausgezahlt wird, Einkommen, also nicht: zu verwertendes Vermögen. Forderungen sind im BGB Vermögen, im Rahmen des SGB II aber nur, soweit sie auch realisierbar sind, das heißt, so wie es kein „fiktives Einkommen“ gibt, so gibt es auch kein fiktiv zu verwertendes Vermögen: so die Mietkaution, solange sie sich in Händen des Vermieters befindet, so eine Erbschaft, solange sie durch Erbstreitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft nicht übergeht, so bei Testamentsvollstreckung, wenn das Erbe erst später, z.B. 5 Alg II-V, einen unbestimmten „angemessenen“ Zeitraum gezählt in Monaten gemäß § 2 Abs. 12 Alg II-V nicht angerechnet, – [neu ! Einkommen und Vermögen bei ‚Hartz IV’ – BSG übernimmt ‚Zuflußtheorie’, „Sozialhilferechtlich ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. – Kindergeld wird gemäß § 11 Abs. 2 Eingliederungshilfe nach SGB XII für erwerbsfähige Behinderte, die keine oder nicht ausreichende Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. Die im SGB XII verankerte Zurechnung des Kindergeldes beim minderjährigen Kind hat ausschließlich zum Ziel, die Sozialhilfebedürftigkeit möglichst vieler minderjähriger Kinder zu vermeiden. Auch wenn bereits dem Anspruch auf Steuererstattung ein Vermögenswert zukommt, hindert das die Zuordnung ihrer Auszahlung als Einkunft … nicht, weil der Erstattungsgläubiger die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig ‚angespart’ hat, sondern die Steuererstattung nicht früher erhalten konnte.“ [a.a.O., Punkt II. 19). geplant. Die einmalige Einnahme ist … als zu berücksichtigendes Einkommen und damit zur Deckung des Hilfebedarfs grundsätzlich bis zu ihrem Verbrauch aufzuteilen.“ [BSG, Urteil vom 30. 4 Alg II-V n.F. Renten werden zum Monatsende ausgezahlt. ]* die Kindergelderhöhung ab 1. 2.6 Kein Einkommen nach dem Sozialhilferecht sind 2.6.1 Leistungen nach dem SGB XII.. Abweichend davon sind bei stationären Leistungen nach Kap.

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