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��{���b���h�FA�n��1?��sav+Ji��:�Y���##����ͱb�&��,׌�dES����J/�!qχ}|g7�n���5^m�W��C'aD��ऽ1řA�C 2. 1 Alg II-V), durch Mittelung (bei unterschiedlicher Höhe), – laufende Einnahmen wechselnder Höhe werden gemäß § 2 Abs. 3 SGB II (zweckbestimmte Einnahmen, Zuwendungen der Wohlfahrtspflege, Schadensersatz: Schmerzensgeld, Vermögensersatz bleibt Vermögen) und gemäß § 1 Abs. %PDF-1.5 %���� So regelt etwa § 2 Abs. Am 19. bzw. 1 und § 30 SGB II, den Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten gemäß § 41 Abs. Grundsicherung nach § 41 SGB XII; ist der Altersrentenbezieher jünger als 65, bezieht er ergänzend zur Rente Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. Die 150 Euro sind also Einkommen. In Bezug auf die Einzelheiten über die Ermittlung des Einkommens hat es die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII herangezogen (BVerwG, Urteil v. 19.3.2013, a. a. O., Rz. Aufl., § Rn 12 ff; Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, § 11 Rn 8 ff). Die einmalige Einnahme bleibt nach der weiteren Antragstellung grundsätzlich Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II und ist nach den Regeln des § 2 Abs 3 Alg II-V zu verteilen. beim Schmerzensgeld, welches gemäß § 11 Abs. Leider hat sich auch bewahrheitet, was der Autor bereits im Juni 2004 in einem Artikel schrieb: „Ferner stellt sich die Frage der Übertragbarkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts … Denn ab 1. : B 4 AS 29/07 R, Rdnr. 3 Nr. Besonderheiten für die Grundsicherung Kapitel 4 (§ 42a SGB XII, z. 17. Als Norm gilt hier nicht das Steuerrecht, sondern das Sozialrecht (hier: SGB II) und dessen normative Zuordnung. Rdnrn. Es besagt, dass zugeflossenes Geld immer für den Monat auf die Bezüge angerechnet wird, in dem das Einkommen erhalten wird. Dezember 2019 wurde das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts im Bundesgesetzblatt verkündet. September 2008, Az. 4 SGB II für Pflegegeld und für Ausbildungsleistungen (z.B. 4 abgedeckt sind, zu … Volljährige Kinder bilden sozialhilferechtlich eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie noch bei den Eltern wohnen. April 2011 findet sich die modi-fizierte Zuflusstheorie auch im Gesetzestext in den Absätzen 2 und 3 wieder. Bei einer die Beendigung der Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat bewirkenden Änderung ist es nicht mehr gerechtfertigt, die zuvor berücksichtigte einmalige Einnahme nach erneuter Antragstellung weiterhin als Einkommen leistungsmindernd anzusetzen. Bedarfszeitraum grundsätzlich der jeweilige Kalendermonat ist, 2. Die im SGB XII verankerte Zurechnung des Kindergeldes beim minderjährigen Kind hat ausschließlich zum Ziel, die Sozialhilfebedürftigkeit möglichst vieler minderjähriger Kinder zu vermeiden. 2. Hat die einmalige Einnahme eine Größenordnung, die nicht nur den aktuellen Bedarfsmonat und mehr als den verbleibenden aktuellen Bewilligungszeitraum abdeckt, so ist die einmalige Einnahme auch in diesem Falle in voller Höhe aufzubrauchen. Das Zuflussprinzip ist im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht ausdrücklich geregelt. - SGB XII-Leistungen, Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - Wohngeld - Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Elterngeld - BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe Insbesondere wird in der Fortbildung auch auf die Neuregelungen der Sozialleistungsausschlüsse von EU-BürgerInnen seit dem 29.12.2016 eingegangen. x�c```b``�g`f`�:� Ȁ �@1 �h`��������C�g�� ���r�:9 ���q�b��p�5�n^�q� 80 RdNr 21; dazu unten 8.) Mit dieser Darlehensregelung soll dieser § 3 Abs. September 2008, Az. Ohne diese zeitliche Komponente bliebe offen, in welchem Umfang Einkommen der ‚Hilfebedürftigkeit’ entgegensteht.“ [a.a.O., Rdnr. Sie findet sich aber in der Alg II Verordnung. Frei zum nicht-kommerziellen Gebrauch. § 19 SGB XII Stand 05.2014 2 dem/der Leistungsbezieher/in. Das Zuflussprinzip ist im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht ausdrücklich geregelt. 17 RdNr 23; zuletzt etwa BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 5 Alg II-V a.F. § 11 SGB II & Zuflussprinzip. fizierten Zuflusstheorie auch für den Bereich des SGB XII maßgeblich. Konkretisierung zu § 82 SGB XII Begriff des Einkommens. 116 0 obj <>/Outlines 31 0 R>> endobj 118 0 obj <>/ExtGState<>/XObject<>/ProcSet[/PDF/Text/ImageB/ImageC/ImageI]>>/MediaBox[0 0 595.32 841.9199]/Contents 119 0 R/Group<>/Tabs/S/StructParents 0/CropBox[0 0 595.32 841.9199]/Rotate 0>> endobj 119 0 obj <>stream Wovon bezahlen Familien die nicht in der Regelleistung enthaltenen Schulkosten ihrer Kinder, wenn sie dafür nicht einmal eine Steuererstattung als Schonvermögen zwischenzeitlich vorschießen dürfen, solange es keine kindspezifische Regelleistung gibt? 13 Alg II-V (60 Euro des Taschengeldes aus dem Jugendfreiwilligendienst), – die normative Begrenzung der Einkommenshöhe gemäß § 11 Abs. 23; wortgleich: BSG, Urteil vom 30. 2 SGB II privilegiert ist, das heißt nicht als Einkommen anrechenbar, aber als Vermögen nicht. 1 SGB II und dessen Ausdehnung auf zwölf Monate ebenfalls gemäß § 41 Abs. I, Nr. An diese Rechtsprechung kann für das SGB II nicht angeknüpft werden, weil § 37 SGB II ein konstitutives Antragserfordernis statuiert, sodass Leistungen erst ab Antragstellung zustehen. Ein Verfahren liegt beim Bundessozialgericht (B 14 AS 62/08 R). – Aufgabe der sog. 3 Alg II-V), – die Absetzbeträge vom Arbeitseinkommen gemäß § 11 Abs. auf einen „angemessenen“ Zeitraum aufgeteilt. 5 SGB II, – die für alle Einkommen geltende Absetzung der Versicherungspauschale nach § 6 Abs. Wenn aber nach der Antragstellung eine als Einkommen zu berücksichtigende einmalige Einnahme zugeflossen ist, die bei Aufhebung der Bewilligungsentscheidung oder Ende des Bewilligungsabschnitts noch nicht völlig verbraucht war, ändert die erneute Antragstellung allein den ‚Aggregatzustand’ der Einnahme nicht. etwa Urteil vom 30.07.2008, B 14/7b AS 12/07 R). [neu ! geplant. Zur Abgrenzungsproblematik siehe auch meinen Artikel zum Thema „Erbschaft“. Renten werden zum Monatsende ausgezahlt. Bernd Eckhardt hat vor kurzem seine mittlerweile bundesweit geschätzte Darstellung der sogenannten „Zuflusstheorie“ des Bundessozialgerichts zur Anrechnung von Einkommen im SGB II aktualisiert. 16]. Die Verwertung von Vermögen richtet sich nach § 90 SGB XII. Das heißt, der Begriff des Vermögens wird nicht im einzelnen Sinne von Vermögen betrachtet, sondern mehr in Abgrenzung zum Begriff des Einkommens, also eher als Nichteinkommen denn als Vermögen. Es gilt auch im SGB XII die Zuflusstheorie. Januar 2024 in Kraft treten wird. Das Zuflussprinzip ist ein Grundsatz des deutschen Einkommensteuerrechts, nach dem Einnahmen dem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen sind, in dem sie zugeflossen sind. Ich werde sie auf … Dies konnte dazu führen, dass die einmaligen Einnahmen den Bedarf im Zuflussmonat überstiegen und die Hilfebedürftigkeit entfallen ließen. 7 Alg II-V (Eigenheimzulage – Anpassung an Rechtsprechung), – die Nichtanrechnung von Einkommen der Höhe nach gemäß § 1 Abs. Die einmalige Einnahme ist … als zu berücksichtigendes Einkommen und damit zur Deckung des Hilfebedarfs grundsätzlich bis zu ihrem Verbrauch aufzuteilen.“ [BSG, Urteil vom 30. Konkretes läßt sich aus § 12 SGB II nur indirekt ableiten: Wenn ein „angemessenes“ Kfz (Wert bis 7500 Euro) verwertungsfrei ist, dann ist ein Kfz grundsätzlich Vermögen. Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF XML EPUB 4 Alg II-V) insoweit für problematisch hielt, wurde die diesbezüglich erst zum 1. Euro für Bankenzocker locker macht oder die Zockerei der staatlichen Landesbanken mit Milliardenbeträgen deckt, von denen in ganz Deutschland die Kindergärten ausgebaut, die Schulen saniert, das Kindergeld erhöht werden könnten, jede und jeder selber bewerten. 80 RdNr 21; dazu unten 8.) 30]. Juli 2008 und B 4 AS 29/07 R und B 4 AS 57/07 R vom 30. Die 150 Euro sind also Einkommen. Dennoch hat im Falle der Einkommensanrechnung das BSG die vom BVerwG entwickelte „Zuflußtheorie“ übernommen. Januar 2009 erneut geändert (BGBl. 1. ersetzt werden. Das Zuflussprinzip nach dem SGB II. Die Steuererstattung gehört nicht zu den bereits erlangten Einkünften, mit denen Vermögen angespart wurde (…) . 1 Alg II-V eine neue Nummer 11 angefügt, wonach Verpflegung nur noch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Einkommen berücksichtigt wird. September 2008, Az. Wenn alles das, was in der Bedarfszeit, also der Zeit der Bedürftigkeit nach SGB II (und auch SGB XII), an Einnahmen zufließt, Einkommen ist, dann stellen sich nur noch zwei Fragen: die nach abweichenden Regelungen und die nach der Abgrenzung zum Vermögen. Zuflusstheorie 19). Die divergierenden Zahlungsmodalitäten von Rente und anderen Sozialleistungen sind rechtlich NICHT zu beanstanden. nie durch die Verord-nungsermächtigung des § 13 SGB II gedeckt gewesen). Forderungen sind im BGB Vermögen, im Rahmen des SGB II aber nur, soweit sie auch realisierbar sind, das heißt, so wie es kein „fiktives Einkommen“ gibt, so gibt es auch kein fiktiv zu verwertendes Vermögen: so die Mietkaution, solange sie sich in Händen des Vermieters befindet, so eine Erbschaft, solange sie durch Erbstreitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft nicht übergeht, so bei Testamentsvollstreckung, wenn das Erbe erst später, z.B. Es wird auch im SGB II ausschließlich auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert abgestellt. Liegt nach Meinung der IFK danach eine Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II nicht mehr vor, nimmt die IFK den vorsorglichen Antrag auf Sozialhilfe (Antrag „light JC“ - Muster siehe Anlage 1) auf und sendet diesen zusammen mit ihrer Stel- lungnahme zur Erwerbsfähigkeit dem/der für die Leistungsgewährung zuständigen Sachbe- Nach der geltenden Zuflusstheorie hat der Leistungsberechtigte zwar im ersten Rentenonat Einnahmen, die Mittel stehen ihm aber m faktisch erst zum Ende des Monats zur Verfügung. 3 Nr. § 2a Abs. We would like to show you a description here but the site won’t allow us. x��V�n�8}7��G��)��E�q�f�@�1P`�>(�d��֒����ag�$Yn�ԋ$��gΜ!�0�9��,Y���}pS��j���)X��O��d�˓rwȃ��sIS��:=~� ��-̗�I�I@�l:��G��7 1 Nr. 5 Alg II-V, einen unbestimmten „angemessenen“ Zeitraum gezählt in Monaten gemäß § 2 Abs. Die divergierenden Zahlungsmodalitäten von Rente und anderen Sozialleistungen sind rechtlich NICHT zu beanstanden. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, welche in § 11a SGB … 1 SGB II nicht dem Kindergeldberechtigten, sondern dem hilfebedürftigen Kind zugerechnet, soweit dies zur Bedarfsdeckung nötig ist. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (… modifizierte Zuflusstheorie, stRspr seit BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 1 SGB XII – Einkommen Stand 01.2018 1 § 82 SGB XII Begriff des Einkommens (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und Auf die Kenntnis des Leistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit kommt es anders als im Sozialhilferecht nicht an (…). In den bisherigen Entscheidungen des BSG ging es um kleine Beträge bis etwa 5000 Euro (Lohnnachzahlung, Zinseinnahmen, Steuererstattung). Der Gesetzgeber hat bewusst § 11 Abs 1 S. 1 SGB II an den Wortlaut des § 82 Abs 1 S. 1 SGB XII angeknüpft (vgl BT-Drucks 15/1514 S 65 – zu § 77 = § 82 SGB XII>; BT-Drucks 15/1516 S 53) . bzw. Dezember 2007.3 Seit der Neufassung des § 11 SGB II zum 1. 2 Alg II-V i.V.m. 26; ebenso: BSG, Urteil vom 30. zu § 82 SGB XII bleibt unberührt. Dezember 2007.3 Seit der Neufassung des § 11 SGB II zum 1. 29], „Danach sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. 18]. Deshalb sei an dieser Stelle auch und gerade hinsichtlich der Bestimmung dessen, was Einkommen und Vermögen ist, auf die Stichwortsammlung „Alg II-Katalog“ verwiesen. Damit wurde der Grundstein für ein neues Sozialgesetzbuch, das SGB XIV, geschaffen, welches zum 1. Unter einem „normativen Zufluß“ wird dabei lediglich verstanden, daß das Einkommen zeitlich anders verteilt wird. x��wXT���7�ذ`ŮQ���b��jK��kb/1�޻&k���؂c�{�� FPA���v��o. 3 Satz 3 Alg II-V – Aufteilung auf einen „angemessenen“ Zeitraum mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag, H.M.] vor, der eine Aufteilung der einmaligen Einnahme über mehrere Monate rechtfertigen könnte.“ [BSG, Urteil vom 30. 1 Nr. Der Zufluss wäre daher ab diesem Zeitpunkt als Vermögen zu berücksichtigen.“ [a.a.O., Rdnr. x�cd```d`�L= � �j$8%�D�. § 2 Abs. § 2a Alg II-V a.F. qݐ�����b�����P &A�`, �D��v �R � Im Moment des Zuflusses einer Schmerzensgeldzahlung gemäß § 253 Abs 2 BGB ist diese mithin auf Grund des Privilegierungstatbestands des § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II nicht zu Lasten des Grundsicherungsempfängers als Einkommen zu berücksichtigen. Einkommen und Vermögen bei ‚Hartz IV’ – BSG übernimmt ‚Zuflußtheorie’, „Sozialhilferechtlich ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. 29], „Unter Berücksichtigung des sich aus § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II ergebenden Grundsatzes, dass nur ein Hilfebedürftiger nach dem SGB II leistungsberechtigt ist, ist die Formulierung ‚Berechnung’ des Einkommens so zu verstehen, dass sie auch die zeitliche Verteilung des zugeflossenen Einkommens umfasst. 62, vom 23. bei Eintreten der Volljährigkeit, übergeht – dies ist keine abschließende Aufzählung. : B 4 AS 29/07 R, Rdnr. Copyright by Herbert Masslau 2009. 74ff. 2 Alg II-V n.F. Identitätstheorie. Januar 2009 wird bis zum Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraumes, maximal bis Ende Mai 2009 nicht als Einkommen berücksichtigt (§ 1 Abs. Kontakt: Bernd Eckhardt Nürnberg A erhielt am 05. Es gilt auch im SGB XII die Zuflusstheorie. Ist die einmalige Einnahme größer als die monatliche Hilfeleistung nach SGB II, aber entfällt der Hilfebedarf nicht für den Restzeitraum des aktuellen Bewilligungszeitraumes, so ist zwecks Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes die einmalige Einnahme so aufzuteilen und als Einkommen anzurechnen, daß ein minimaler SGB II-Zahlbetrag verbleibt, um auf diese Weise den KV-Schutz sicherzustellen, da die Übernahme von KV-Beiträgen gemäß § 26 SGB II nur stattfindet, wenn auch ein SGB II-Leistungsbezug gegeben ist: „Die ursprüngliche Fassung des § 2 Alg II-V vom 20.10.2004 (…) sah die Möglichkeit, einmalige Einnahmen auf mehrere Kalendermonate zu verteilen, noch nicht vor. Das korrespondierende Abflussprinzip schreibt entsprechend vor, dass Ausgaben in dem Kalenderjahr anzusetzen sind, in dem sie geleistet wurden.. Das Zuflussprinzip existiert auch in anderen Rechtsbereichen. Die Verwertung von Vermögen richtet sich nach § 90 SGB XII. endstream endobj 120 0 obj <>stream l,�5�ܣ�ݣ�M1�p���n:y����?����>~������,�ː>e��tB�-(�"Rf��I8����w�O'��$+|9394�ғ�驈��r�gBXX����Y=�f$k���HO��c�����-�hf���1�����/���3��b�G��w���e��1agQ�d���抨DdY$�u"�������V�ȹ�8e��|]�������8�s��afWu�_�a|P��(�͹�W'LFLG�#c�8�U��b���Rē�G |;�$����_�)�ꃫc��.g*�\�8ٻImT�W�Xi�*�q���Q��،�z��1f���G� �Lj�T)���eV��x�%���}�'�TpX��p�So�r�y��CQ���5�Xs8�g���P�H����^��iQ�h�ߟp&�+8�4��!ܣ��4~�Nj�=��וח�{9��OY}v � �ІA����N����3�� Existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII erfolgen zum Monatsanfang. 1 Nr. Ursprünglich enthielt das SGB II keine Gesetzesnorm, die direkt die Zuflusstheorie begründet hätte. 4 Alg II-V. Mittlerweile hat das BSG zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen mit den Entscheidungen B 14/11b AS 17/07 R und B 14 AS 26/07 R vom 30. April 2008, Az. Termine stehen noch nicht fest. 6 SGB II), also der Unzumutbarkeit der Verwertung. Das Zuflussprinzip, oder auch die Zuflusstheorie ist im Gesetzestext von § 11 des Sozialgesetzbuches II (SGB II) geregelt. Auch soll in diesem Artikel der Begriff des Vermögens nicht an Hand von Detailfragen aufgedröselt werden, sondern im Lichte des Begriffes des Einkommens betrachtet werden. Die ‚Bedarfszeit’ im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG kann im SGB II damit erst mit der Antragstellung beginnen.“ [BSG, Urteil vom 30. Sie sind in den jeweiligen Gesetzlichkeiten eben so festgelegt. § 2 Abs. Der Verteilzeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Zuflusses der einmaligen Einnahme (Ausnahme § 2 Abs 3 Satz 2 Alg II-V idF vom 22.8.2005 [= Monat, der auf den Zuflußmonat folgt; H.M.]) und erfasst zunächst den gesamten Bewilligungszeitraum, … . 23], „Die rechtliche Wirkung des ‚Zuflussprinzips’ endet nicht mit dem Monat des Zuflusses, sondern erstreckt sich über den so genannten ‚Verteilzeitraum’ (…). 28]. 1 SGB II, den Jahreszeitraum gemäß § 3 Abs. Eine viel größere Problematik tut sich mit der zeitlichen Zuordnung auf, die das BSG ebenfalls in seinen genannten Entscheidungen B 4 AS 29/07 R und B 4 AS 57/07 R ausgeurteilt hat. : B 4 AS 57/07 R, Rdnr. Immerhin: Auch in der Kommentarliteratur werden einzelne Konstruktionen der Zuflusstheorie mit ähnlicher Zielrichtung wie im vorliegenden Text kritisiert (z.B. Aufl., § 11 Rn 11 ff; Geiger in LPK-SGB II, 4. 1 Alg II-V bzw. 7 Abweichend vom tatsächlichen Zufluss und dessen Behandlung als Einkom ­ men im Monat des Zuflusses bestimmt §82 Abs. September 2008, Az. Für das SGB II hat der Gesetzgeber die Zuflusstheorie nunmehr in § 11 Abs. 31], Das Problem des Krankenversicherungsschutzes. Eine Steuererstattung wird vom Bundessozialgericht mit derselben Begründung wie schon vom Bundesverwaltungsgericht zur alten Sozialhilfe (BSHG) – siehe die Eingangszitate – als Einkommen gewertet und nicht als Vermögen, weil es sich nicht um „freiwillig angespartes“ Geld handelt. September 2008, Az. Fachliche Weisung zu § 90 SGB XII Seite 1 von 8 Aktenplan-Nr. Juli 2008, Az. 35]. Mai 2010 durchgehend Leistungen nach dem SGB II. 1. In diesem Artikel geht es um das Grundsätzliche. Das korrespondierende Abflussprinzip schreibt entsprechend vor, dass Ausgaben in dem Kalenderjahr anzusetzen sind, in dem sie geleistet wurden. Januar 2005 ist für die Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) bzw. September 2008, Az. Senats des BSG (Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R) , der sich der erkennende Senat anschließt, ist Einkommen … grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Begriffsbestimmung . 4 Alg II-V a.F. 1 Nr. 1.1 Begriff des Vermögens Der Vermögensbegriff ist im Gesetz nicht näher definiert. 2 S.1 und S.2 SGB II sowie11 Abs. 124 0 obj <]>>stream Gerade am Beispiel der Steuererstattung läßt sich der Unterschied zwischen der von 1968 bis 1999 geltenden „Identitätstheorie“ (Zeitraumidentität, Zweckidentität) gegenüber der seit 1999 geltenden „Zuflußtheorie“ gut darstellen. bzw. 28], „Auch die erneute Antragstellung - … - begrenzt den Verteilzeitraum für die einmalige Einnahme … nicht … . Sparvermögen, wobei gerade bei der Altersvorsorge die „Zuflußtheorie“ die Schizophrenie nicht auflösen kann, daß das Vorsorgekapital, solange es angespart wird, Vermögen ist, wenn es aber im Alter ausgezahlt wird, Einkommen, also nicht: zu verwertendes Vermögen. : B 14 AS 26/07 R, Rdnr. § 9 Abs. : B 14/11b AS 17/07 R, Rdnr. Maßgeblicher Zeit-punkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen ist die erste Antragstellung gemäß § 37 SGB II. § 3 Nr. Zwar gilt nach dem oben dargelegten Zuflussprinzip, dass ein Zufluss vor der Antragstellung nach der Antragstellung als Vermögen zu berücksichtigen ist. 17. Dezember 2008, S. 2780/2781) und in § 1 Abs. 1 Nr. § 2 Abs. Nach diesen Maßgaben hat das BVerwG auf die zum Sozialhilferecht entwickelte Zuflusstheorie zurückgegriffen (Urteil v. 11.1.2012, a. a. O., Rz. 1 Nr. (einmalige Einnahmen von insgesamt weniger als 50 Euro pro Jahr), § 1 Abs. Das BSG vertritt in seiner Rechtsprechung eine sehr strikte Zuflusstheorie. : B 4 AS 57/07 R, Rdnr. Auch wenn bereits dem Anspruch auf Steuererstattung ein Vermögenswert zukommt, hindert das die Zuordnung ihrer Auszahlung als Einkunft … nicht, weil der Erstattungsgläubiger die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig ‚angespart’ hat, sondern die Steuererstattung nicht früher erhalten konnte.“ [a.a.O., Punkt II. Brühl in LPK-SGB II, 3. Konkretisierung zu § 82 SGB XII Begriff des Einkommens. Gemäß § 11 SGB II sind grundsätzlich alle Einkünfte in Geldeswert als Einkommen anzurechnen. : B 4 AS 29/07 R, Rdnr. Dabei ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (…). Eine weitere Schizophrenie ergibt sich z.B. bei Einnahmen aus Selbständigkeit, Gewerbebetrieb, Land- u. Forstwirtschaft, – einmalige Einnahmen werden gemäß § 2 Abs. Bewilligungszeitraum und Verteilzeitraum sind zunächst identisch. 2 SGB II und § 6 Abs. 1 Nr. Dieser besteht darin, dass bestimmte Einnahmen zwar als Einkommen privilegiert werden, nicht jedoch als Vermögen. Juli 2008, Az. Rz. § 2 Abs. 3 Alg II-Verordnung, daß einmalige Einnahmen „auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen“ sind. 1 SGB II), – die Nichtanrechnung als Einkommen gemäß § 11 Abs. und gemäß § 3 Alg II-V n.F. werden bis zur Höhe des Schonvermögens nach § 12 SGB II (3100 Euro) gemäß § 1 Abs. Stand: 01.01.2005 . Fachliche Weisung zu § 90SGB XII . Nach der neuen Zuflusstheorie kommt es nicht darauf an, ob zwischen der Abfindung und der Hilfe zum Lebensunterhalt eine Zweckidentität … 1 Alg II-V n.F./a.F. Hier handelt es sich um Sachen bzw. 4 abgedeckt sind, zu vermeiden. Kammer, 17. 20). Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG war in der Regel auf den jeweiligen Kalendermonat als der für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgeblichen Bedarfszeit abzustellen (…). Mit dem BVerwG ist vielmehr davon auszugehen, dass der Erstattungsgläubiger die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig (…) ‚angespart’, sondern die Steuererstattung nicht früher erhalten hat (…).“ [BSG, Urteil vom 30. Bei der alten Sozialhilfe (BSHG) galt das Monatsprinzip mit konkludenter Deutung, das heißt die einmal gewährte Sozialhilfe wurde solange weitergewährt (konkludent) bis Änderungen eintraten oder die Bedürftigkeit ganz entfiel. Sich mit ihr auseinander zu setzen, ist für Beratungsstellen äußerst wichtig. Hierbei ist dann noch zu beachten, daß im Gegensatz zur alten Sozialhilfe (BSHG) und teilweise neuen Sozialhilfe (SGB XII) der Leistungsbezug nach SGB II dem Antragserfordernis des § 37 SGB II unterliegt, d.h. nur auf Antrag gewährt wird, weshalb als Stichtag der Tag der Antragstellung gilt und nicht der erste Tag des Leistungsbezugs. Für Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, sieht das BTHG Verbesserungen bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen und Vermögen vor. Interessant wird es, wenn es um größere Beträge aus einer Erbschaft geht. Juni 2010 Geld von einem Rechtsanwalt aus einer Erbschaft. 2, § 23 Abs. Berücksichtigung von Vom zu berücksichtigenden Einkommen … Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Früchte des Kapitals ebenfalls rechtlich dem Kapital bzw Vermögen iS von § 12 SGB II zuzurechnen sind.“ [BSG, Urteil vom 30. Dazu das Bundessozialgericht in einer Entscheidung: „Das SGB II setzt insoweit allerdings einen Wertungswiderspruch fort, den bereits das Recht der Sozialhilfe und der Alhi enthielt. 1 Nr. 7 Alg II-V n.F. So regelt § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II bei der Frage der Berücksichtigung von Einkommen, dass Entschädigungen, ‚die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs 2 BGB geleistet werden’ nicht als Einkommen berücksichtigt werden.

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